II. 1. 1.1. Gemäss Art. 321 StGB sowie § 30 GesG haben Ärzte Geheimnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit feststellen, zu wahren. Von dieser Schweigepflicht können sie sich durch Einwilligung des Berechtigten oder durch eine Bewilligung, welche im Kanton Aargau vom DGS erteilt werden kann, befreien lassen. Auch bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten (Art.