2009 Gesundheitsrecht 253 IX. Gesundheitsrecht 47 Entbindung vom Arztgeheimnis - Verhältnis der gesetzlichen Meldepflicht des Art. 15 BetmG und § 55b EG ZGB zur ärztlichen Schweigepflicht - Bei einer möglichen Gefährdung von Kindern rechtfertigen objektive Anhaltspunkte eine Entbindung Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. August 2009 in Sachen C.G. gegen M.P. (WBE.2008.270). Aus den Erwägungen: II. 1. 1.1. Gemäss Art. 321 StGB sowie § 30 GesG haben Ärzte Geheim- nisse, die sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit feststellen, zu wahren. Von dieser Schweigepflicht können sie sich durch Einwilligung des Berechtigten oder durch eine Bewilligung, welche im Kanton Aargau vom DGS erteilt werden kann, befreien lassen. Auch bleiben die eid- genössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten (Art. 321 Ziff. 3 StGB). Da mit der Geheimhaltungspflicht von Be- rufsgeheimnissen das verfassungsmässige Recht auf Privatsphäre (Art. 36 BV) geschützt wird, ist die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses nur zulässig, wenn neben der gesetzlichen Grundlage, welche sowohl in Art. 321 StGB als auch in § 30 GesG besteht, das Interesse des Arztes oder der Allgemeinheit an der Of- fenbarung klarerweise gegenüber dem Interesse des Patienten an der Geheimhaltung überwiegt und der Grundsatz der Verhältnismässig- keit eingehalten wird. Die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht des 254 Verwaltungsgericht 2009 Arztes bedeutet einen Eingriff in die Geheimsphäre, also in höchst- persönliche Rechte (Heinz Walter Blass, Die Berufsgeheimhaltungs- pflicht der Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte, S. 71 ff.; Marc- Antoine Schaffner, L'autorisation de révéler un secret professionnel, S. 20 f. und 64; Alexander Sieben, Das Berufsgeheimnis auf Grund des eidgenössischen Strafgesetzbuches, S. 45). Sie darf nur ganz ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn es zur Wahrung höherer Interessen unumgänglich ist (vgl. BGE 91 I 200 Erw. 2 f. mit Hin- weisen). 1.2. - 1.4.(…) 2. 2.1. Art. 15 Abs. 1 BetmG sieht für Ärzte, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Betäubungsmittelmissbrauch feststellen, ein Melderecht vor. Vorausgesetzt wird weder eine Betäubungsmit- telsucht noch ein massiver Konsum von Betäubungsmitteln, wie sich insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973, S. 1363 f. (BBl 1973 I 1348-1379) entnehmen lässt. Bei dieser Revision wurde in Art. 15 Abs. 1 als auch in der Überschrift der Ausdruck "Betäubungsmittelsucht" durch "Betäubungsmittel- missbrauch" ersetzt. Als Betäubungsmittelmissbrauch gilt grund- sätzlich jeder unbefugte Betäubungsmittelkonsum, d.h. ein Konsum welcher nicht aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgt (vgl. Art. 19 f. und Art. 9 f. BetmG). Die konsumierte Menge ist daher nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr, dass nach ärztli- cher Einschätzung Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patien- ten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit angezeigt sind. Schon im Anfangsstadium des Betäubungsmittelgebrauchs und ohne dass eine Abhängigkeit oder Sucht vorliegt, können Betreu- ungsmassnahmen angezeigt sein (Botschaft, a.a.O., 1364). 2.2. Nach den Akten suchte die Beschwerdeführerin aufgrund eines Erschöpfungszustandes ihren Hausarzt, Dr. med. X., auf, welcher sie an den Beschwerdegegner zur psychologischen Betreuung überwies. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihrem damaligen 2009 Gesundheitsrecht 255 Hausarzt, Dr. med. X., und der behandelnden Psychologin in der Praxis des Beschwerdegegners, Y., mitgeteilt, dass sie übermässig Alkohol und regelmässig mehrere Joints (15 - 20 Joints pro Tag), konsumiert. Sie hat ihren erheblichen Betäubungsmittelkonsum und Alkoholkonsum im Bericht an den Beschwerdegegner unterschrift- lich bestätigt. In ihrem Schreiben vom (…), in welchem sie ihre Zu- stimmung zum Bericht von Y. an den Beschwerdegegner widerrief, führte sie nur an, sie habe zu hohe Mengenangaben gemacht. Damit ist der Alkohol- und Cannabiskonsum an sich relativiert, aber nicht ausgeschlossen. Ihre Ausführungen im Schreiben vom (…) können in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre Angaben hinsichtlich der konsumierten Mengen widerrief. Nicht widerrufen ist damit die Tat- sache, dass sie Cannabis konsumiere bzw. konsumierte. Auch in der Stellungnahme vom (…) bestreitet die Beschwerdeführerin den Konsum nicht. Vielmehr ist auch hier lediglich die Rede von weit überhöhten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihres eige- nen Suchtmittelkonsums. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom (…). Die gegenteiligen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheinen damit wenig über- zeugend und auch das Blutanalyseblatt lässt nicht zwingend auf eine Betäubungsmittelabstinenz schliessen. Analysewerte für die ein- schlägigen Substanzen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 VRV) fehlen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Blutanalyse zu ihrem Betäubungsmittelkonsum ver- weigerte und die Behandlung in der Praxis des Beschwerdegegners vorzeitig abgebrochen hat. Sie lehnte sodann eine Entbindung ihres Hausarztes Dr. X. vom Arztgeheimnis ab und wechselte zu einem neuen Hausarzt. Verdachtsmomente eines Alkoholmissbrauchs erge- ben sich sodann aus dem Bericht des Kantonsspitals (…), wonach die Beschwerdeführerin während einer Arztkonsultation mit einem Pflegekind alkoholisiert gewesen sein könnte. 2.3. Im Zeitpunkt des Entbindungsgesuchs (…) betreute die Be- schwerdeführerin die leibliche Tochter A., geb. 2002, seit Dezember 2005 den Pflegesohn B., geb. 2004, und seit Dezember 2004 das Ta- 256 Verwaltungsgericht 2009 geskind C., geb. 2002. Zusätzlich beaufsichtigte sie stundenweise Tageskinder, welche ihr von Z. vermittelt wurden. Aktenkundig sind massive Erziehungsschwierigkeiten beim Pflegekind. Die Beschwerdeführerin war vom (…) bis (…) in der Gemein- schaftspraxis des Beschwerdegegners in Behandlung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem (grossen) Erschöpfungs- zustand litt. Ihr Hausarzt verschrieb Psychopharmaka und riet zu ei- ner psychiatrischen Abklärung und Behandlung. Gegenüber ihrem Hausarzt und im Verlaufe der psychiatrischen Behandlung gab sie detailliert Auskunft zu ihrem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum, welche den Schluss auf eine Substanzabhängigkeit und einen Suchtmittelabusus zuliessen. In ihren anamnetischen Angaben schil- derte sie eine jahrelange Depression mit Angstzuständen. Die Anga- ben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift zum Bericht der behandeln- den Psychologin. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, den Feststel- lungen des Hausarztes und des Beschwerdegegners bzw. der behan- delnden Psychologin, lagen angesichts der unbestrittenen Belas- tungssituation der Beschwerdeführerin ausreichende objektive An- haltspunkte für eine mögliche Gefährdung der von ihr betreuten Kinder vor. An den ausreichenden Verdachtsgründen vermag der Widerruf der Angaben zum Betäubungsmittelkonsum und ihrer Un- terschrift zum Bericht der Psychologin nichts zu ändern. Die Melde- pflicht in Art. 15 Abs. 1 BetmG hat einen präventiven Charakter. An den Nachweis des Betäubungsmittelmissbrauchs sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen und er erfordert insbesondere keinen (Labor-) Nachweis der medizinischen Befunde. Im Einzelfall können die anamnetischen Angaben eines Patienten oder einer Patientin durchaus genügen, wenn sie glaubhaft erscheinen und eine zulässige Grundlage für eine medizinische Diagnose bilden. Der Beschwerde- führerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ihrem Widerruf eine grössere Bedeutung beimessen will, als den gegenüber Hausarzt und - während Monaten - dem Beschwerdegegner bzw. der behan- delnden Psychologin gegenüber aufrecht erhaltenen, unterschriftlich bestätigten Angaben zu ihrer psychischen Verfassung und ihrem Suchtverhalten. Der Widerruf erfolgte zudem nach Darstellung der 2009 Gesundheitsrecht 257 Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Zusammenhang mit der ultimativen Aufforderung des Beschwerdegegners zu einer Blutana- lyse und stand offensichtlich bereits mit dem Behandlungsabbruch im Zusammenhang. Ziel der Blutanalyse war nachgerade die zuver- lässige Feststellung der Sucht und damit die Verifizierung der Anga- ben der Beschwerdeführerin. Ihre Weigerung und der Behandlungs- abbruch konnten damit auch eine zusätzliche Selbst- oder Drittge- fährdung nahelegen oder zumindest anfängliche Verdachtsmomente verstärken. Wie es sich damit verhält, ist unter diesen Umständen nicht abschliessend zu untersuchen. Zur Gefährdungsmeldung nach dem Betäubungsmittelgesetz sind die Ärzte ermächtigt, wenn sie aufgrund einer medizinischen Diagnose eine Betreuungsmassnahme u.a. im Interesse des Patienten und seiner Angehörigen als angezeigt erachten. Die gesetzliche Ermächtigung räumt den Ärzten ein Er- messen bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials ein. Soweit Drittpersonen das Verhalten der Beschwerdeführerin nachträglich als "Hilferuf" bezeichnen und vortragen, sie habe in ihrer Schilderung masslos übertrieben, kann dem Beschwerdegegner keine falsche Ein- schätzung vorgeworfen werden. Gerade solche "Hilferufe" können auch Anlass zu Betreuungsmassnahmen bilden. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur konkreten Lebens- und Familiensituation konnten vom Beschwerdegegner naturgemäss nur beschränkt auf ih- ren Wahrheitsgehalt geprüft werden, und Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit ergab sich allenfalls, als sie ihre Angaben widerrief. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation und die Notwendigkeit von Betreuungsmassnahmen konnte der Widerruf daher durchaus ei- nen weiteren Anlass zur Abklärung durch die zuständigen Behörden geben. Die Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 BetmG soll gerade die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abklärung einer möglichen Gefähr- dung gewährleisten. Die Meldestellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis (vgl. Art. 15 Abs. 2 BetmG). Unter diesen Umstän- den das Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis zu stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass das Gesuch um Ent- bindung sich auch deshalb rechtfertigte, weil Art. 15 BetmG i.V.m. der kantonalen Bestimmung in § 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. September 1953 258 Verwaltungsgericht 2009 (VVO BetmG) den Arzt in schweren Fällen zur Meldung verpflich- tet. Eine niedrige Schwelle ist grundsätzlich bei der Beurteilung der Gefährdung von Kleinkindern angezeigt. Der Arzt, welcher eine Pa- tientin mit Betreuungs- und Obhutspflichten von Kleinkindern be- handelt, verfügt in der Regel nicht über die notwendigen Informa- tionen zur Beurteilung einer konkreten Gefährdung, noch ist er für diese Abklärungen zuständig. Die Gefährdungsmeldung hat vielmehr den Zweck die zuständigen Behörden auf eine mögliche Gefahr für das Kindeswohl aufmerksam zu machen. Dem Schutzzweck zum Wohl des Kindes dienen auch die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen im Kindesrecht. Ist ein Kind gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindes- schutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe (Art. 317 ZGB). Im Kanton Aargau gilt, aufgrund dieser bundes- rechtlichen Vorgaben, ein Melderecht und eine Meldepflicht. Gemäss § 55b Abs. 1 EG ZGB ist "jedermann" berechtigt, die Gefährdung von Kindern der Vormundschaftsbehörde zu melden. Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichtet Behörden und Beamte zu einer solchen Meldung. Bei objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls kann der Arzt daher eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde richten. Das gesetzliche Melderecht im kantonalen Recht begründet, wie Art. 15 Abs. 1 BetmG, einen Recht- fertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB und berechtigt den Geheim- nisträger jedenfalls eine Bewilligung bei der vorgesetzten Behörde zu beantragen (Brigitte Tag, in: Moritz W. Kuhn/Thomas Poledna, Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, 13. Kapitel, V.1.e/cc, S. 754). Ob dieses Melderecht sogar die Entbindung vom Berufsge- heimnis durch die vorgesetzte Behörde unnötig macht, wie dies ein Teil der Lehre vertritt, kann hier offen bleiben (vgl. Brigitte Berger Kurzen; E-Health und Datenschutz, Rz. 199). Der Hinweis des Be- schwerdeführers auf die in der VVO BetmG vorgesehene Zuständig- 2009 Gesundheitsrecht 259 keit des Kantonsarztes für die Meldung nach Art. 15 BetmG ist daher nicht relevant. Der nach Darstellung der Beschwerdeführerin bloss vorgescho- bene regelmässige und übermässige Cannabis- und Alkoholkonsum begründete, aufgrund des unbestrittenen Erschöpfungszustands der Beschwerdeführerin, ausreichende Verdachtsmomente für eine Mel- dung, selbst wenn die Mengenangaben nachträglich bestritten wur- den und nicht zutreffen. Nicht zu beanstanden sind daher die Fest- stellungen der Vorinstanz zur Überlastungssituation und zum aus- reichenden Gefährdungsverdacht. Aufgrund der objektiv möglichen und nicht auszuschliessenden Gefährdung der drei Kinder wurde das Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zu Recht höher als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geheimnissphäre eingestuft. Von einer ungenügenden, weil zu vagen Verdachtslage kann nicht die Rede sein, auch wenn rückblickend die Beurteilung des Beschwerdegegners unzutreffend war oder die Vor- mundschaftsbehörde den Verdacht nicht bestätigen konnte. Dem Be- schwerdegegner stand bei der Beurteilung einer möglichen Gefähr- dung der Kinder, welche der Beschwerdeführerin anvertraut waren, ein erhebliches Ermessen zu. Im Zweifelsfall ist eine Gefährdungs- meldung im Interesse der Kinder angebracht, wenn nicht geboten. Im massgebenden Gesuchszeitpunkt waren daher die Voraussetzungen für eine Entbindung gegeben, zumal die Beschwerdeführerin die me- dizinische Verifizierung selbst verhinderte. 2009 Einbürgerungen 261 X. Einbürgerungen 48 Rechtsmittelweg gegen ablehnende Bürgerrechtsentscheide der Gemein- deversammlung - Bei der Anfechtung von ablehnenden Entscheiden der Gemeinde- versammlung über ordentliche Einbürgerungen von Ausländern ist der Regelrechtsmittelweg gemäss VRPG einzuhalten, indem zunächst verwaltungsintern Beschwerde zu führen ist und erst anschliessend der Weg ans Verwaltungsgericht offen steht. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. September 2009 in Sachen J.G. gegen die Einwohnergemeinde S. (WBE.2009.219). Aus den Erwägungen I. 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG). Bestehen – wie hier (siehe hinten Erw. 4.1 ff.) – Zweifel an der Zuständigkeit, führt das Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch- verfahren mit den für die Behandlung der entsprechenden Eingabe in Betracht fallenden Behörden durch (§ 8 Abs. 2 VRPG). Zuständig- keitskonflikte, auch negative Kompetenzkonflikte (keine der im Mei- nungsaustauschverfahren einbezogene Instanz hält sich für zustän- dig), entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entschei- de der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entschei- de der Spezialverwaltungsgerichte, die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zulässig. Als Vorfrage ist zunächst zu prüfen, ob ein Aus-