Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich im Freien zu bewegen und zu spielen. Es entspricht dem Zweck einer Kindertagesstätte, den Kindern eine optimale Betreuung (welche zweifelsohne auch die Möglichkeit umfasst, sich im Freien aufzuhalten) zu bieten. Das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer vermag eine generelle Beschränkung der Anzahl Kinder, die sich im Garten aufhalten dürfen, nicht zu rechtfertigen. 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 153