Die verlangte Beschränkung würde bedeuten, dass man an warmen Sommertagen nur einem Teil der betreuten Kinder erlauben würde, sich draussen aufzuhalten, was weder praktikabel noch den Kindern zumutbar ist. Im Hinblick darauf, dass der Kinderlärm nur werktags, ausserhalb der im Polizeireglement speziell geschützten Ruhezeiten auftritt und sich die Beschwerdeführer nur dann gestört fühlen, wenn sie sich selber im Garten befinden, erweist sich die beantragte Massnahme als unverhältnismässig. Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich im Freien zu bewegen und zu spielen.