11 Abs. 2 USG). Die Beschwerdeführer haben subeventualiter beantragt, die Baubewilligungen seien mit Auflagen zu versehen. Denkbar seien etwa die Auflagen, dass sich maximal sechs Kinder auf dem Kinderspielplatz aufhalten dürfen oder dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr - 13.30 Uhr einzuhalten sei (keine Kinder im Freien). 4.4.1. In beiden Kindertagesstätten werden gleichzeitig 24 Kinder betreut (vgl. vorne Erw. 1). Die verlangte Beschränkung würde bedeuten, dass man an warmen Sommertagen nur einem Teil der betreuten Kinder erlauben würde, sich draussen aufzuhalten, was weder praktikabel noch den Kindern zumutbar ist.