Eine relevante Lärmvorbelastung liegt trotz des angrenzenden Kantonsspitals nicht vor, worüber sich alle Verfahrensbeteiligten einig sind. 4.3.5. Zusammenfassend erlaubt die heutige Situation betreffend die Kindertagesstätten an der Westallee 9 und 13 den Schluss, dass höchstens eine geringfügige Störung vorliegt und somit das zulässige Immissionsniveau (noch) nicht überstiegen wird. Der Entscheid der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Emissionen durch vorsorgliche Massnahmen begrenzt werden können (Art. 11 Abs. 2 USG).