Die Zone E ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt (§ 6 Abs. 2 BNO). Es sind nur stilles Gewerbe und Quartierläden zulässig (Anhang zur BNO). In solchen Zonen, die überwiegend dem Wohnen dienen, ist auf die Wohnqualität Rücksicht zu nehmen. Aber auch in Zonen, die dem Wohnen dienen, kommt es jedoch zu Lärmimmissionen, beispielsweise wie hier durch spielende Kinder, die hinzunehmen sind (vgl. vorne Erw. 4.3.2.). 152 Verwaltungsgericht 2010