Das Spiel der Kinder im Freien werktags während einer begrenzten Anzahl Stunden (insbesondere nachmittags) erweist sich als eine zum Wohnen gehörende Aktivität, welche nicht als störend bezeichnet werden kann. 4.3.4. Zu prüfen ist ferner die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone, in welcher der Lärm auftritt. Im konkreten Fall befinden sich die überbauten Liegenschaften der Beschwerdeführer in der Zone E, für welche die Empfindlichkeitsstufe II gilt (§ 5 Abs. 2 BNO, Zonenplan der Stadt Aarau; Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Die Zone E ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt (§ 6 Abs. 2 BNO).