Der Lärm tritt somit ausserhalb der Zeiten auf, die durch das Polizeireglement der Stadt Aarau vom 14. April 1980 speziell geschützt sind (vgl. § 12 des erwähnten Reglements). Hinzu kommt, dass die Entstehung des Lärms sowie dessen Wahrnehmung von der Witterung und von der Jahreszeit abhängig