siehe auch BGE vom 7. März 2005 [1A.241/2004], Erw. 2.5.4. mit Hinweisen; VGE III/46 vom 28. August 2007, S. 11 f.). Derartiger Lärm hat somit grundsätzlich als sozialadäquat zu gelten und muss in einer Wohnzone hingenommen werden. Störend und rechtlich relevant wird derartiger Lärm erst, wenn er eine besondere Lautstärke annimmt. Das ist hier nicht der Fall. Die zwei strittigen Kindertagesstätten an der Westallee 9 und 13 bieten insgesamt 24 Plätze an. Berücksichtigt man noch die angrenzende Tagesstätte in der Zone Oe (Westallee 19), sind es 46 Plätze. Die Konzentration aller Kinder auf einer Parzelle ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer unwahrscheinlich, zumal alle drei