zu spielen. Sie gehören mit allen ihren lauten und leisen Äusserungen zum Wohnen und sind in einer Wohnzone zu akzeptieren, auch wenn sie auf einem Platz zum Spielen zusammenkommen und deshalb mit einem erhöhten Lärmpegel zu rechnen ist (Entscheid der Baurekurskommission Zürich vom 30. März 2004, in: URP 2004, S. 347). Lärm, der von seinem Charakter her dieser üblichen Geräuschkulisse entspricht, wird von der Mehrheit der Bevölkerung auch in einer ruhigen Wohnzone als ortsüblich und deshalb nicht als störend empfunden (Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in: URP 1/2009, S. 82; siehe auch BGE vom 7. März 2005 [1A.241/2004], Erw.