Die Beschwerdeführer - wie auch die Zeuginnen - beklagen sich somit generell über den Lärm, den die Kinder beim Spielen im Garten erzeugen. Derartiger Lärm passt jedoch vom Charakter her in eine Wohnzone. Kinder sollen in Wohnzonen die Möglichkeit haben, sich im Freien zu bewegen und 150 Verwaltungsgericht 2010