Diese Beurteilung kann in Fällen der vorliegenden Art ohne Unterstützung von Akustikern erfolgen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass der Stadtrat auf ein Lärmgutachten verzichtet hat. 4.3.2. Den Charakter des Lärms beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung als Jauchzen, Johlen und Schreien der Kinder. Gemäss den benachbarten Zeuginnen umfasst der Lärm Schreien, Heulen, Kreischen, Weinen, Brüllen, Rufen und Quietschen. Die Beschwerdeführer - wie auch die Zeuginnen - beklagen sich somit generell über den Lärm, den die Kinder beim Spielen im Garten erzeugen.