Die kantonale Behörde ist verpflichtet, die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand einer Lärmprognose zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Ermittlungspflicht gilt grundsätzlich auch bei Anlagen, deren Lärmimmissionen direkt aufgrund von Art. 15 USG zu beurteilen sind.