Für die Lärmbelastung durch Begegnungs- und Kinderspielplätze hat er keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall anhand der Kriterien, die den gesetzlichen Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissions- und Alarmwerte) zu Grunde liegen (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). In der hier interessierenden Zone mit Empfindlichkeitsstufe II entspricht den Planungswerten ein Immissionsniveau, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123 II 335; BGE vom 4. März 2002 [1A.73/2001], in: URP 16/2002, S. 105).