4.2. Die streitbetroffenen Kindertagesstätten bzw. die dazugehörigen Kinderspielplätze stellen unbestrittenermassen ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, durch deren Betrieb Lärmimmissionen verursacht werden. 4.3. Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu beurteilen. Für die Lärmbelastung durch Begegnungs- und Kinderspielplätze hat er keine Grenzwerte festgelegt.