Der Bundesrat hat solche Immissionsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm, den Eisenbahnlärm, den Lärm der Regionalflughäfen und Flugfelder, den Industrie- und Gewerbelärm, den Lärm von Schiessanlagen sowie den Lärm von Militärflugplätzen festgelegt (Anhänge 3-8 zur LSV); für den Lärm öffentlicher Einrichtungen wie Schul- und Sportanlagen tat er dies nicht. 148 Verwaltungsgericht 2010