Dazu sind auch kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien zu zählen. Solche Geräusche können nicht völlig verboten, sondern im Wesentlichen nur einschränkenden Betriebszeiten unterstellt werden, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8. April 2004 [VB.2004.00035], Erw. 4.1; BGE 126 II 369). 4.1.3. Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an: