74 Abs. 2 Satz 1 BV). Diesem Auftrag ist mit dem Erlass des USG und der einschlägigen Ausführungsverordnungen entsprochen worden. Einwirkungen im Sinne von Art. 74 Abs. 1 BV sind insbesondere Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen sowie Verunreinigungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Gemäss der Rechtsprechung geht es dabei nicht nur um den Lärm technischen Ursprungs; der unmittelbar mit dem Betrieb einer Anlage verbundene Verhaltenslärm von Menschen und Tieren wird ebenfalls erfasst (BGE 123 II 79 = Pra 86/1997, S. 561 mit Hinweisen).