Wohnnutzung, bedarf es keines funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb der Kindertagesstätte und der übrigen Wohnnutzung. Ein funktionale Betrachtungsweise ist von vornherein nur bei Gewerbebetrieben erforderlich (Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 22 N 26). 4. Die Beschwerdeführer erachten das Bauvorhaben auch unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als nicht bewilligungsfähig. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen; er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV).