Es steht somit ein soziales Motiv und nicht ein Erwerbszweck im Vordergrund. Es liegt deshalb kein Gewerbebetrieb, sondern eine soziale Einrichtung vor, deren Betrieb einer Wohnnutzung entspricht. 3.5.3. Zusammenfassend erscheint es vor dem Hintergrund der kommunalen Autonomie haltbar, wenn der Stadtrat von einer Wohnnutzung ausgeht. Qualifiziert man den Betrieb der Kindertagesstätten als 146 Verwaltungsgericht 2010