Dementsprechend werden Kindertagesstätten in der Wohnzone nach der Praxis der Stadt Aarau generell bewilligt ([…]: in der Wohnzone befinden sich [teilweise] das […] mit 60 Plätzen, die […] mit 34 Plätzen, die […] mit 24 Plätzen sowie die […] mit 12 Plätzen). Hinzu kommt, dass dem Betrieb der Kindertagesstätten im konkreten Fall die Absicht zur Gewinnerzielung fehlt. Die Kinderkrippen werden betrieben, um die Kinder der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin während der Arbeitszeit zu betreuen. Es steht somit ein soziales Motiv und nicht ein Erwerbszweck im Vordergrund.