Kinder nicht dem Zweck der Wohnzone entsprechen ("Die Vorinstanz erachtet Kinderhorte und Kinderspielplätze in der Wohnzone als zonenkonform. Im Grundsatz ist dies richtig."). Die Beschwerdeführer stören sich vielmehr daran, dass nicht Quartierkinder betreut werden, sondern die Kinder von Angestellten der Beschwerdegegnerin. Woher die betreuten Kinder kommen, spielt jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Wohnnutzung oder eine gewerbliche Nutzung handelt, keine entscheidende Rolle. Massgebend ist, dass die Kinder denjenigen Tätigkeiten nachgehen, die dem Charakter der Wohnnutzung vollumfänglich entsprechen.