3.5.2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Betrieb der Kindertagesstätten unter den Begriff der Wohnnutzung fällt. Entscheidend ist, was die Kindertagesstätten bezwecken und welche Tätigkeiten sie umfassen. Die Kinder der Kindertagesstätte verbringen entweder den ganzen oder den halben Tag in den Kindertagesstätten. Sie essen, schlafen, spielen und teilweise besuchen sie den Kindergarten oder die Schule. Insofern kann die Nutzung der Kindertagesstätten in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen durchaus als Wohnnutzung angesehen werden, zumal die Kinder - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die gleichen Aktivitäten ausüben wie im Elternhaus.