Der Anteil der Wohnnutzung an der realisierten Bruttogeschossfläche hat in den Zonen E, W2, W3 und W3bis mindestens 60 % zu betragen (§ 6 Abs. 3 BNO). 3. 3.1.-3.3. (…) 3.4. Zu prüfen ist, ob der Gemeinderat § 6 BNO richtig angewandt hat. Geht es, wie hier, um die Anwendung einer kommunalen Bestimmung, muss berücksichtigt werden, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauG) aufgrund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist die Anwendung des autonomen Gemeinderechts.