Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009 in Sachen G. gegen Einwohnergemeinde O. und Kantonales Steueramt (WBE.2009.111). Aus den Erwägungen 1. 1.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (§ 191 Abs. 3 StG; vgl. ebenso Art. 46 Abs. 3 StHG und Art. 130 Abs. 2 DBG).