Diese Voraussetzungen erfüllen die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers indes nicht, sodass von einer privaten Fahrleistung von 5'000 km gemäss dem heranzuziehenden Merkblatt N1/2001 der ESTV über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern (Merkblatt N1/2001) für ein wenig privat benütztes Auto auszugehen ist. 7.3 Hinsichtlich der Bemessung des Privatanteils ist sodann – wie erwähnt (siehe vorne Erw. 6.5) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben den verbuchten Ausgaben, auch der Abnutzung und Entwertung der Geschäftsfahrzeuge Rechnung zu tragen ist.