führungen der Vorinstanz zur Kombination von Baustellenfahrten abgestellt werden müsste. Bei einer insgesamt nicht besonders hohen Laufleistung von 23'637 km beider Fahrzeuge ergibt sich bei der Annahme eines Anteils privater Fahrten von 20 Prozent ein Anteil von rund 4'727 km. Eine solche Kilometerleistung liegt, auch wenn der Beschwerdeführer noch ein privates Motorrad besitzt und ihm unbestrittenermassen für den diesbezüglichen privaten Gebrauch Kosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- entstanden sind, nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher an der unteren Grenze der üblichen privaten Nutzung eines Fahrzeugs.