Punkt gutzuheissen. Bei der Festsetzung des Privatanteils Autokosten darf indessen nicht vernachlässigt werden, dass ein Teil der – von den Vorinstanzen im Rahmen der Abschreibung berücksichtigten – Abnutzung und Entwertung der Vermögensgegenstände des Geschäftsvermögens (Geschäftsfahrzeuge) auf die private Nutzung entfällt (zur Berücksichtigung der Amortisation im Rahmen des Privatanteils Autokosten: siehe hinten Erw. 7.3). 7. 7.1 Streitig ist weiter der Privatanteil an den Betriebskosten des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge, die der Beschwerdeführer im Konto 4770 "Autospesen" in seiner Buchhaltung aufgeführt hat.