StHG sieht vor, dass die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens, abziehbar sind. Sowohl die Methode der Normalsätze mit linearen oder degressiven, als auch die Methoden der Sofortabschreibung oder der Einmalerledigung sind auch harmonisierungsrechtlich zulässig (vgl. MARKUS REICH in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Auflage, Basel-Genf-München 2002, Art. 10 N 14 f.) 6.5 Da der Beschwerdeführer vorliegend sämtliche erwähnten Voraussetzungen für die Vornahme der Sofortabschreibung in der gesamten Höhe von Fr. 50'937.-- erfüllt, ist die von der Vorinstanz auf