vorwiegend privat genutzten Liegenschaften der Abzug von Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil ausgeschlossen wird (vgl. dazu ausführlich Kreisschreiben ESTV vom 12. November 1992 "Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG (Ausdehnung der Kapitalgewinnsteuerpflicht, Übergang zur Präponderanzmethode und deren Anwendung)" in: ASA 61 (1992/1993) S. 507 ff.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den Vorgaben im StHG: Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG sieht vor, dass die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens, abziehbar sind.