zuschreibende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus dem Betrieb ausscheidet; er beträgt in der Regel 20 Prozent des Anlagewerts. Die Einschränkung, dass Abschreibungen nur auf dem geschäftlich genutzten Teil zulässig seien, ist im Gegensatz zum alten Recht – § 14 Abs. 4 aStGV erlaubte nach der damals geltenden Wertzerlegungsmethode nur Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil von Gegenständen des Geschäftsvermögens – nicht (mehr) vorgesehen.