ALTORFER, JULIA VON AH, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, Band 1, § 27 N 100). 6.4 Sowohl die Steuerkommission als auch das Steuerrekursgericht sind – zu Recht – von einer überwiegenden geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs (bzw. der Fahrzeuge) ausgegangen. Damit ist dessen Qualifikation als Geschäftsvermögen unbestritten. Aufgrund der geltenden Präponderanzmethode und der vollumfänglichen Zuordnung zum Geschäftsvermögen kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach auch an der Sofortabschreibung ein Privatanteil auszuscheiden sei, nicht gefolgt werden.