Mit Inkrafttreten des StG per 1. Januar 2001 wechselte der Kanton Aargau gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StHG von der bis dahin geltenden Wertzerlegungsmethode zur Präponderanzmethode. Als Geschäftsvermögen gelten damit seither – auch im kantonalen Recht – alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 StG). Die Präponderanzmethode gilt für sämtliche (unmittelbar) gemischt genutzten Vermögenswerte. Für die Zuordnung eines Vermögenswerts zum Privat- oder Geschäftsvermögen ist in der Regel auf das (aktuelle und überwiegende) Ertrags- oder Nutzungsverhältnis abzustellen (vgl. § 7 Abs. 1 StGV; MARCO DUSS / MARCO GRETHER /