Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei unverständlich, weshalb ihm an der Sofortabschreibung ein Privatanteil an einem Firmenfahrzeug aufgerechnet werde. Mit der Logik dieses Urteils müssten sich alle Nutzer eines Geschäfts- oder Mietwagens nicht nur die gefahrenen Privatkilometer zum vollen Preis anrechnen lassen, sondern zusätzlich noch einen Anteil der aktuellen Amortisation für den Geschäfts- oder Mietwagen entrichten. Dies sei rechtlich und wirtschaftlich wohl kaum vertretbar, da damit die Amortisation mehrfach in Rechnung gestellt würde. 6.3 Gemäss § 36 Abs. 2 lit.