Nachdem die Meldungen der Strafverfolgungsbehörden eindeutige Anhaltspunkte für eine Missachtung des Operationsverbots enthielten, war die Praxisinspektion unangemeldet durchzuführen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte genügte es unter diesen Umständen, dass die Beschwerdeführerin an der Praxisinspektion teilnehmen und sich zu den Feststellungen des Kantonsarztes, zum vorgesehenen vorsorglichen Verbot der Berufsausübung sowie zum Entzug des Suspensiveffekts äussern konnte (vgl. BGE 113 Ia 81 Erw. 3a mit Hinweisen; § 15 Abs. 1 VRPG). 2008 Verwaltungsrechtspflege 311