Angesichts der in Frage stehenden Missachtung eines rechtskräftigen Verbots zur Durchführung operativer Tätigkeiten ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Praxisinspektion, deren Gegenstand und die allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor dem 20. Juni 2008 angekündigt wurde. Nachdem die Meldungen der Strafverfolgungsbehörden eindeutige Anhaltspunkte für eine Missachtung des Operationsverbots enthielten, war die Praxisinspektion unangemeldet durchzuführen.