Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin gewahrt wurden. Sie konnte sich insbesondere zum massgeblichen Sachverhalt, die Missachtung des Verbotes jeglicher operativer Eingriffe, äussern und auch zum vorsorglichen Berufsausübungsverbot Stellung nehmen. Angesichts der in Frage stehenden Missachtung eines rechtskräftigen Verbots zur Durchführung operativer Tätigkeiten ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Praxisinspektion, deren Gegenstand und die allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor dem 20. Juni 2008 angekündigt wurde.