Die Beschwerdeführerin hat sich zu den Vorhalten geäussert und auch zur Missachtung des Operationsverbots Stellung genommen. Mündlich eröffnete der Kantonsarzt der Beschwerdeführerin anschliessend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wie auch den Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen Beschwerde. Die angefochtene (schriftliche) Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Praxisinspektion gleichentags per Fax zugestellt. 1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin gewahrt wurden.