2 mit Hinweisen). Das Äusserungsrecht hat eine Hinweis- und Warnfunktion, indem es vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 155; 2000, S. 292, je mit Hinweisen). 1.3. Die Inspektion fand am 20. Juni 2008 in der Praxis der Beschwerdeführerin statt. Sie begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 11.30 Uhr. Der Beschwerdeführerin wurde das Vorgehen bei Beginn erläutert und begründet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden.