1.2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 129 I 232 Erw. 3.2 mit Hinweisen; 124 I 241 Erw. 2; AGVE 2003, S. 155 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids.