308 Verwaltungsgericht 2008 schwiler, Grundlagen der Akustik und Lärmbekämpfung, Unterlagen zum ERFA-Seminar vom 25. Februar 2002, S. 7). Generell reduzie- ren sich die für den Empfangspunkt «X.» gemessenen Schallpegel allein schon wegen der grösseren Distanz zwischen der Quelle und dem Empfangspunkt «Y.» um 6.58 dB(A). (…) Weil der Beurteilungspegel am Immissionsort im konkreten Fall den Planungswert nachweislich und deutlich unterschreitet, kann aus objektivierter Sicht nicht mehr von einer relevanten Beeinträchti- gungsmöglichkeit bzw. einem rechtserheblichen Nachteil gesprochen werden. (…) Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer so- mit zu Recht verneint. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie abzuweisen. (…) 57 Rechtliches Gehör. - Gewährung des rechtlichen Gehörs in dringenden Fällen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. September 2008 in Sachen X. gegen den Regierungsrat (WBE.2008.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte geltend und verlangt die Wiedererteilung der auf- schiebenden Wirkung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden und sie habe zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme der Verwaltung nicht Stel- lung nehmen können. Die Eröffnung der Massnahme an "Ort und Stelle" könne nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnet werden. 2008 Verwaltungsrechtspflege 309 1.2. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zu- nächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Mi- nimalgarantien Platz (BGE 129 I 232 Erw. 3.2 mit Hinweisen; 124 I 241 Erw. 2; AGVE 2003, S. 155 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Ent- scheids. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich in Kenntnis des Sachverhalts (§ 15 Abs. 2 VRPG) mündlich oder schriftlich zu äussern, wenn dies besonders vorgeschrieben ist oder wenn ihnen Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids nicht wieder zu beseitigen wären (§ 15 Abs. 1 VRPG). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid- findung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 241 Erw. 2 mit Hinweisen). Das Äusserungsrecht hat eine Hinweis- und Warnfunktion, indem es vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 155; 2000, S. 292, je mit Hinweisen). 1.3. Die Inspektion fand am 20. Juni 2008 in der Praxis der Be- schwerdeführerin statt. Sie begann um 09.00 Uhr und dauerte bis 11.30 Uhr. Der Beschwerdeführerin wurde das Vorgehen bei Beginn erläutert und begründet. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden. Nach der Besichtigung der Praxis- 310 Verwaltungsgericht 2008 räumlichkeiten fand die Befragung der Beschwerdeführerin durch den Kantonsarzt statt, eine Juristin des Rechtsdienstes des DGS be- fragte die medizinische Praxisassistentin. Themen der Befragung der Beschwerdeführerin waren die Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik Z. , die Operationen in der Praxis und in der Klinik sowie ein- zelne Operationsberichte. Die Beschwerdeführerin hat sich zu den Vorhalten geäussert und auch zur Missachtung des Operationsverbots Stellung genommen. Mündlich eröffnete der Kantonsarzt der Be- schwerdeführerin anschliessend die Einleitung des Disziplinarverfah- rens und den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wie auch den Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen Be- schwerde. Die angefochtene (schriftliche) Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Praxisinspektion gleichentags per Fax zugestellt. 1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfahrens- garantien der Beschwerdeführerin gewahrt wurden. Sie konnte sich insbesondere zum massgeblichen Sachverhalt, die Missachtung des Verbotes jeglicher operativer Eingriffe, äussern und auch zum vor- sorglichen Berufsausübungsverbot Stellung nehmen. Angesichts der in Frage stehenden Missachtung eines rechtskräftigen Verbots zur Durchführung operativer Tätigkeiten ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Praxisinspektion, deren Gegenstand und die allfällige Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht vor dem 20. Juni 2008 angekündigt wurde. Nachdem die Meldungen der Strafverfolgungsbehörden eindeutige Anhaltspunkte für eine Miss- achtung des Operationsverbots enthielten, war die Praxisinspektion unangemeldet durchzuführen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Mitwirkungsrechte genügte es unter diesen Umstän- den, dass die Beschwerdeführerin an der Praxisinspektion teilnehmen und sich zu den Feststellungen des Kantonsarztes, zum vorgesehenen vorsorglichen Verbot der Berufsausübung sowie zum Entzug des Suspensiveffekts äussern konnte (vgl. BGE 113 Ia 81 Erw. 3a mit Hinweisen; § 15 Abs. 1 VRPG). 2008 Verwaltungsrechtspflege 311 Anlässlich der Praxisinspektion ergab sich, dass die Operation der Patientin U. am 25. Juni 2008 in der Praxis geplant war, sodass die Aufsichtsbehörde zu "raschem Handeln" verpflichtet war. Die mündliche Eröffnung der vorgesehenen Massnahme und die Zustel- lung der schriftlichen Verfügung - im Einverständnis der Beschwer- deführerin mittels Telefax - am gleichen Tag sind daher nicht zu be- anstanden. Steht eine Gefährdung, insbesondere von polizeilichen Schutzgütern unmittelbar bevor, kann eine vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 15 Abs. 3 VRPG; Albertini, a.a.O., S. 308 f. mit Hinweisen). 58 Formelle Anforderungen an einen Beschwerderückzug. - Ein Beschwerderückzug hat schriftlich zu erfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sa- chen A.Z. gegen das Bezirksamt Baden (WBE.2007.238). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat auf Grund der Dispositionsmaxime die Möglichkeit seine Beschwerde zurückzuziehen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; eine stillschweigende Rückzugserklä- rung gibt es nicht. Grundsätzlich ist der Beschwerderückzug unwi- derruflich und beendet den Streitfall unverzüglich (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N 4). Die Angelegenheit ist sodann von der zuständigen Geschäftsstelle abzuschreiben. Der Abschrei- bungsbeschluss hat deklaratorischen Charakter, kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den formellen Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf ei- nem Willensmangel (BGE 109 V 234 Erw. 3).