2. 2.1. Art. 1 Abs. 1 ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Die Bestimmungen im ZUG regeln nur die interkantonale Zuständigkeit und nicht die Unterstützung der Hilfe suchenden Personen (Werner Thomet, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 55). Deshalb kann nicht aus dem ZUG abgeleitet werden, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf materielle Unterstützung hat.