welche einen zusätzlichen Stressfaktor darstellt, blieb er ruhig und stets anständig. Eine schwere Drittgefährdung im Sinne von § 241a Abs. 2 lit. b StPO liegt somit nicht vor. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die strengen Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation gemäss § 241a Abs. 2 lit. b StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Nebst der gutachterlich festgestellten Diagnose der Persönlichkeitsstörung und der Notwendigkeit einer Verhaltenstherapie bestehen zu viele Ungewissheiten.