(Halluzinationen usw.) leidet. Es kann daraus nicht auf diesbezügliche Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. 3.4.4. In Zusammenfassung obiger Erwägungen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage einer medikamentösen Behandlung urteilsfähig ist. 3.5. 3.5.1. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen im Strafvollzug ist das Vorliegen einer schweren Selbstoder Drittgefährdung. Fremdgefährdung liegt vor, wenn für andere Personen eine absehbare Gefährdung besteht. Gefahr besteht insbesondere in aggressivem Verhalten bis zur Androhung von schwerer Gewalt oder in körperlichen Attacken.