3.4.2. Der behandelnde Oberarzt führte anlässlich der Verhandlung aus, er erachte den Beschwerdeführer als urteilsunfähig betreffend Medikation. 3.4.3. Es ist nicht erkennbar, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer zu einem fehlenden Realitätsbezug führt. Da eine Persönlichkeitsstörung einer neuroleptischen Behandlung nicht zugänglich ist, kann sicher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig, wenn er diese Behandlung verweigert. Selbst bei allfälligem Vorliegen einer Schizophrenie kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer fehle die Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung.