Für die Beurteilung der Urteilsunfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen. Urteilsunfähigkeit kann angenommen werden, wenn es an der Fähigkeit fehlt, eine bestimmte Lage richtig zu beurteilen und in Angelegenheiten der in Frage stehenden Art ein vernünftiges Urteil zu bilden sowie die Beweggründe und Folgen eines bestimmten Handelns richtig zu erkennen (vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts vom 22. März 2001 [1P.103/2001], Erw. 7b/aa). 3.4.2. Der behandelnde Oberarzt führte anlässlich der Verhandlung aus, er erachte den Beschwerdeführer als urteilsunfähig betreffend Medikation.