Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb andere - strengere - Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung geschaffen werden sollten; sicher ist jedoch, dass im Sinne einer restriktiven Umsetzung höchstens Urteilsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit in Bezug auf die (notwendige) medikamentöse Behandlung gemeint sein kann. 222 Verwaltungsgericht 2008