StPO liegt darin, kranke Gefangene unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen ihren Willen medizinisch behandeln zu können, wobei gemäss eindeutigem Wortlaut zusätzlich eine schwere Selbst- oder Drittgefährdung vorausgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zwangsbehandlungen stets im eigenen wohlverstandenen Interesse einer kranken Person erfolgen, ist bereits diese zusätzliche Voraussetzung (schwere Selbst- oder Drittgefährdung) bedenklich, kann doch einem kranken Gefangenen erst später - nämlich erst bei einer schweren Gefährdungssituation - die in seinem Interesse liegende, wenn auch gegen