Unklar ist, ob der Wortlaut "aufgrund einer Krankheit nicht zurechnungsfähig" eine Umschreibung von "Geisteskrankheit oder Geistesschwäche" sein soll, oder ob damit bewusst strengere Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung geschaffen werden sollten, indem das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlung vorausgesetzt werden sollte. Sinn und Zweck von § 241a Abs. 2 lit. b StPO liegt darin, kranke Gefangene unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen ihren Willen medizinisch behandeln zu können, wobei gemäss eindeutigem Wortlaut zusätzlich eine schwere Selbst- oder Drittgefährdung vorausgesetzt wird.